Verwalter Wechsel

Mit seinem Verwalter arbeitet die Eigentümergemeinschaft in der Regel viele Jahre zusammen. Die meisten meiner Kollegen haben Bestellungsverhältnisse, welche weit über 10 Jahre hinaus reichen. Und das ist meistens für beide Seiten das Beste. Der Verwalter kennt das Objekt und die Eigentümer und kann gemäß seines Auftrages an der langfristigen Instandhaltung und Wertsteigerung arbeiten.

 

Mir als Eigentümer ist es jedoch auch schon mehrfach so ergangen, dass aus verschiedenen Gründen die Zusammenarbeit aus Sicht der Eigentümergemeinschaft nicht mehr zuzumuten war. Dieses kann in der Regel nach Ablauf der Bestellung erfolgen.

Wir möchten Ihnen hiermit aufzeigen, was zu beachten ist.

 

 

Angebot einholen

Zunächst sollten Sie sich entsprechende Alternativ-Angebot einholen. In der Regel sollten 3 Angebote

reichen. Nach dem BGH Urteil vom 01. April 2011 sind vor der Beschlussfassung entsprechende Angebot einzuholen

und diese der gesamten Eigentümergemeinschaft zugänglich zu machen.

 

 

Neu- oder Wiederwahl eines Verwalters

Die Verwaltung von Wohnungseigentum ist durch das Wohnungseigentumsgesetz geregelt.

Die Einhaltung aller Vorschriften ist bereits für die Wahl des Verwalters von grundlegender Bedeutung. Darum muss ein Verwalter in jedem Fall im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Eigentümerversammlung gewählt werden. An die Wahl und das Wahlprotokoll werden seitens des Grundbuchamtes strenge formelle Anforderungen gestellt.
 
Zu der Wahlversammlung müssen in jedem Fall alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 Wochen schriftlich eingeladen werden.
 
Einladen darf nur der bisherige Verwalter innerhalb seiner protokollierten Amtszeit. Falls er sich pflichtwidrig weigert, darf auch der Verwaltungsbeiratsvorsitzende stellvertretend einladen. Eine Versammlung gilt auch dann als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer an der Versammlung teilnehmen, bzw. sich per schriftlicher Vollmacht gem. der Teilungserklärung vertreten lassen. In der Einladung muss bereits auf die beabsichtigte Neuwahl hingewiesen und zweckmäßigerweise der Kandidat namentlich genannt werden. Oft wird dem Kandidaten in dieser Versammlung die Gelegenheit gegeben, seine Tätigkeit vorzustellen.